Sexuelle Belästigung
Sind Sie Opfer eines sexuellen Übergriffs
- am eigenen Körper (beispielsweise durch „Po-Grapschen” oder Begrapschen Ihres Busens durch einen Kollegen im Büro oder einen Fremden in der U-Bahn) oder
- dadurch, dass Sie ungewollt eine geschlechtliche Handlung des Täters miterleben (beispielsweise, indem sich der Täter bei Ihrem Heimkommen bewusst vor Ihrem Haustor beim Onanieren „erwischen lässt"),
dann können Sie beim nächsten Wachzimmer (Polizeiinspektion) Anzeige erstatten und die Ermächtigung erteilen, dass der Täter strafrechtlich verfolgt wird. Ohne Ihre Ermächtigung wird das Verfahren gegen den Belästiger grundsätzlich eingestellt. Wenn Sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anschließen, gilt dies allerdings als Ermächtigung.
Keine Ermächtigung ist erforderlich, wenn der Täter Gewalt anwendet, indem er sie z.B. festhält, weil dann eine sogenannte geschlechtliche Nötigung vorliegt, die ohne Ihr Zutun verfolgt und auch strenger bestraft wird.
Kontakt und weitere Informationen
Frauenhelpline: 0800 222 555, http://www.frauenhelpline.at/\ http://www.frauennotrufe.at/
Sexuelle Belästigung in der Arbeitswelt
Sexuelle Belästigung gilt laut Gleichbehandlungsgesetzgebung als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Sowohl das Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft als jenes für den öffentlichen Dienst verbieten ausdrücklich sexuelle Belästigung in der Arbeitswelt.
Eine sexuelle Belästigung liegt laut Gesetz vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, die Würde einer Person zu beeinträchtigen, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft.
Neben der Lohndiskriminierung ist die sexuelle Belästigung die häufigste Form der Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz.
Was können Frauen, die sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, tun?
Vor allem eines: Klarstellen, dass die Zudringlichkeiten, egal ob verbaler oder handgreiflicher Natur, unerwünscht sind, dass die eindeutigen Anträge des Chefs oder die zweideutigen Bemerkungen von Kollegen als Zumutung empfunden werden.
Auch die Ausstellung pornografischer Bilder oder Fotos von Pin-up-Girls kann eine sexuelle Belästigung sein. Die Erfahrung zeigt, gute Miene zum bösen Spiel zu machen, bringt nichts. Auf die Dauer wird die Situation für die betroffene Frau unerträglich.
Beratungsstellen bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz:
- Für Beschäftigte in der Privatwirtschaft ist dies die Gleichbehandlungsanwaltschaft, kostenlos österreichweit unter 0800 206 119
- Für Bundesbedienstete sind die Gleichbehandlungsbeauftragten oder gegebenenfalls die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) zuständig.
- Für Landes- und Gemeindebedienstete sind dies die Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes oder der Gemeinden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Sexuelle Belästigung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Auch außerhalb der Arbeitswelt bietet das Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft in bestimmten Fällen, nämlich beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, Schutz gegen sexuelle Belästigung.
Beratung bietet die Gleichbehandlungsanwaltschaft, kostenlos österreichweit unter 0800 206 119 erreichbar.