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Tradition und Gewalt - Zwangsheirat und weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C)

Zwangsheirat

Werden bzw. wurden Sie unter Gewaltanwendung oder mittels gefährlicher Drohungen, dazu zählt auch die Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte, zur Eheschließung gezwungen, ist der Straftatbestand der Zwangsheirat gegeben.

Jede mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungene sexuelle Handlung ist auch während der Ehe als Vergewaltigung oder geschlechtliche Nötigung, unabhängig davon, ob die Gewalt oder gefährliche Drohung von Ihrem (künftigen) Ehepartner oder von dritter Stelle (z.B. von Ihren oder seinen Angehörigen) ausgeht, strafbar.

Es ist ebenfalls strafbar, wenn Sie zum Zweck einer Zwangsheirat ins Ausland gebracht und darüber getäuscht oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung bzw. Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte gezwungen werden, ins Ausland (mit) zu gehen.

Eine Zwangsverheiratung wird von den österreichischen Gerichten verfolgt, wenn die Tat in Österreich begangen worden ist. Sofern eine Zwangsverheiratung im Ausland begangen worden ist, kann der Täter – unabhängig davon, ob die Tat in dem betreffenden Land strafbar ist – dann in Österreich verfolgt werden, wenn er oder das Opfer Österreicher ist oder gewöhnlich in Österreich lebt.

Eine unter Zwang zustande gekommene Eheschließung ist vorerst gültig, kann aber aufgehoben werden. Sofern Ihr Ehepartner auch nach der Eheschließung gegen Sie gewalttätig ist oder Sie bei Gewalt von dritter Seite nicht unterstützt, stellt dies eine Eheverfehlung dar, die Sie auch zur Scheidung berechtigt. In diesem Fall kontaktieren Sie das für Sie zuständige Bezirksgericht.

Sie sind davon betroffen?

Wenden Sie sich bitte an die nächste Polizeidienststelle oder die Frauenhelpline unter 0800 222 555, http://www.frauenhelpline.at/. Der Verein Orient Express bietet darüber hinaus betroffenen Mädchen und jungen Frauen (16–24 Jahre) Beratung (auch Online-Beratung) und Unterstützung, wenn Sie befürchten gegen Ihren Willen wegen einer Verlobung/Verheiratung ins Heimatland der Eltern gebracht zu werden, an. Bei akuter Gefährdung steht eine Notwohnung, deren Adresse aus Sicherheitsgründen anonym gehalten wird, zur Verfügung.

Haben Sie Angst im Ausland verheiratet zu werden?

  • Geben Sie einer Person, der Sie vertrauen, die Adresse und Telefonnummer des Urlaubsortes.
  • Kopieren Sie den Pass; wenden Sie sich an das Bezirksgericht oder an die Stelle, die den Pass ausgestellt hat und fragen Sie dort nach einer Beglaubigung.
  • Nehmen Sie ausreichend Geld (Euro/ausländische Währung) mit.
  • Besorgen Sie sich ein pre-paid Handy mit Guthaben, das auch im Ausland funktioniert.
  • Nehmen Sie die Telefonnummern der Österreichischen Botschaft/des Konsulats mit.

Notfälle im Ausland:

Falls Sie wegen einer bevorstehenden oder bereits erfolgten Zwangsheirat im Ausland Hilfe benötigen, wenden Sie sich an das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Abt. IV.1, Rechtsschutz:Wochentags unter: +43 (0) 50 11 50-0, post@bmeia.gv.at; außerhalb der Dienstzeiten: +43 (0) 1 90115-4411, bereitschaftsdienst@bmeia.gv.at

Kontakt und weitere Informationen

http://www.frauenhelpline.at/\ http://www.orientexpress-wien.com/\ http://www.gegen-zwangsheirat.at/

http://www.bmgf.gv.at/cms/home/attachments/9/9/2/CH1553/CMS1481105369959/tradition_und_gewalt_zwangsheirat.pdf

Verzeichnis der Österreichischen Vertretungsbehörden im Internet: www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/oracle/oe_vertretungen_de.pdf

Weibliche Genitalverstümmelung

Die WHO definiert FGM mit der teilweisen oder völligen Entfernung der äußeren weiblichen Geschlechtsorgane oder andere Verletzungen der weiblichen Genitalorgane aus kulturellen oder anderen nicht-therapeutischen Gründen.

Die weibliche Genitalverstümmelung wird von keiner Religion ausdrücklich befürwortet oder gefördert.

FGM und andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt haben einiges gemeinsam:

  • sie werden in der Familie oder Gemeinschaft praktiziert,
  • sie sind weitgehend sozial legitimiert und bauen auf patriarchalischen Normen und Werten auf.

FGM ist in Österreich verboten und in diesen Eingriff kann auch nicht eingewilligt werden - weder durch das Opfer, noch durch dessen Eltern.

Strafbar ist auch die Begehung im Ausland (also etwa während eines Heimaturlaubs), selbst wenn es in diesem Land nicht strafbar ist.

Strafbar machen sich:

  • TäterInnen, welche die Genitalverstümmelung vornehmen,
  • Eltern, die FGM an ihrer Tochter vornehmen lassen,
  • ÄrztInnen, die den Eingriff durchführen,
  • HelferInnen.

Als absichtliche Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen beträgt der Strafrahmen bis zu 10 Jahren Haft. Die Verjährungsfrist für die Tat beginnt ab dem Erreichen des 28. Lebensjahres des Opfers.

Was Sie tun können um eine betroffene oder gefährdete Person zu unterstützen:

  • Nehmen Sie sich Zeit für ein Gespräch und informieren Sie über spezielle Frauenberatungs- und Jugendhilfseinrichtungen.
  • Als Lehrpersonen, Vorgesetzte, AusbildnerInnen geben Sie bitte der Betroffenen die Möglichkeit, von der Schule oder vom Arbeitsplatz aus mit einer Beratungsstelle Kontakt aufzunehmen und notfalls während der Arbeits-/Schulzeit Beratungstermine wahrzunehmen.
  • Bleiben Sie mit der Betroffenen in Kontakt.
  • Besprechen Sie, wie Sie in Verbindung bleiben können, und welche Kommunikationsmittel (E-Mail, Handy, Post) Sie verwenden können.

Kontakt und weitere Informationen

www.fem.at

www.orientexpress-wien.com

www.frauenhelpline.at

http://www.bmgf.gv.at/cms/home/attachments/9/9/2/CH1553/CMS1481105369959/tradition_und_gewalt_weibliche_genitalverstuemmelung.pdf