Prozessbegleitung und andere Opferrechte
Personen, die Opfer einer vorsätzlich begangenen Gewalttat, einer gefährlichen Drohung oder Stalking wurden, haben gesetzlichen Anspruch auf Prozessbegleitung. Auch Personen, deren sexuelle Integrität verletzt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine vorsätzlich begangene Straftat ausgenützt wurde, haben darauf Anspruch. Voraussetzung dafür ist, dass sie durch die Tat emotional besonders betroffen sind und eine professionelle Unterstützung zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. Opfer von Sexualdelikten, die noch nicht 14 Jahre alt sind, haben jedenfalls Anspruch auf Prozessbegleitung.\ \ Prozessbegleitung steht auch nahen Angehörigen (Eltern, Kindern, Ehegatten, Lebensgefährten und Geschwistern) und (sonstigen) Unterhaltsberechtigten von Personen zu, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt wurde, sowie allen Angehörigen, die ZeugInnen der Tat waren.
Besonders schutzbedürftigte Opfer haben darüber hinaus weitere Rechte. Besondere Schutzbedürftigkeit kann auf Grund ihres Alters oder ihres seelischen oder gesundheitlichen Zustands oder der "Art und der konkreten Umstände der Tat" vorliegen. Minderjährige Opfer und Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt wurden, sowie Opfer häuslicher Gewalt, sieht das Gesetz immer als besonders schutzbedürftig an; sie haben daher jedenfalls diese erweiterten Informations- und Opferrechte. Diese umfassen z.B. das Recht,
- im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,
- die Beantwortung von Fragen nach ihrem Intimleben sowie von Fragen nach Einzelheiten der strafbaren Handlung, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu verweigern.
- bei Gericht "schonend" vernommen zu werden, das heißt ohne Beisein des Täters, indem die Vernehmung in einem abgesonderten Raum durchgeführt und dann durch ein Video in den Verhandlungssaal übertragen wird; ein minderjähriges Opfer (bis zum Alter von 18 Jahren), dessen sexuelle Integrität verletzt wurde, muss jedenfalls auf Weise vernommen werden, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen
- eine Vertrauensperson zu Vernehmungen mit zu nehmen
- sofern der Beschuldigte in U-Haft genommen wurde - von seiner Freilassung oder Flucht informiert zu werden.
Unter bestimmten Bedinungen kann auch die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen werden.
Polizei oder die Staatsanwaltschaft informieren Opfer über ihre wesentlichen Rechte. Opfer, die Prozessbegleitung in Anspruch nehmen (können), werden auch von dieser informiert und bei der Geltendmachung ihrer Rechte unterstützt.Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst
- die Vorbereitung auf das Strafverfahren und die damit verbundenen emotionalen Belastungen sowie
- die Begleitung der Opfer von Gewalt zur Anzeigenerstattung und zu Vernehmungen bei Polizei und Gericht und deren psychische Unterstützung.
Psychosoziale Prozessbegleitung wird von spezialisierten Opferschutzeinrichtungen durchgeführt, die vom Bundesministerium für Justiz beauftragt sind (z.B. Kinderschutzzentren, Interventionsstellen/ Gewaltschutzzentren).\ \ Die juristische Prozessbegleitung umfasst die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.\ \ Psychosoziale und anwaltliche Prozessbegleitung ist für die betroffenen Opfer mit keinen Kosten verbunden.
Prozessbegleitung im Zivilverfahren
Seit Juni 2009 ist die psychosoziale Prozessbegleitung auch im Zivilverfahren, wenn dieses im Zusammenhang mit einem Strafverfahren steht, möglich. Insbesondere betrifft das Zivilverfahren, in denen es um die Geltendmachung von Schadenersatz und/oder Schmerzengeld geht, Ehescheidungen sowie auch Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren.
Im Unterschied zum Strafverfahren besteht im Zivilverfahren aber kein Anspruch auf juristische Prozessbegleitung. Die Vertretung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt ist daher nur soweit kostenlos, als die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe vorliegen.
Weitere Informationen
- Informationsfolder Prozessbegleitung des Bundesministeriums für Justiz (in mehreren Sprachen)
- Folgende Einrichtungen bieten Prozessbegleitung an
- Opfer-Notruf 0800 112 112, http://www.opfer-notruf.at/--
Verfahrenshilfe
Wenn Sie die Kosten eines Gerichtsverfahren nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für sich und Ihre Familie bezahlen können, wird Ihnen auf Antrag Verfahrenshilfe (Voraussetzung: eine Prozessführung erscheint nicht mutwillig oder aussichtlos) gewährt.
Im Rahmen der Verfahrenshilfe kann die Befreiung von Gerichtsgebühren, Gebühren von ZeugInnen, DolmetscherInnen und Sachverständigen gewährt werden. Ist in einem Verfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin gesetzlich vorgeschrieben, oder nach der Lage des Falles erforderlich, kann diese/r unentgeltlich beigestellt werden. Die Verfahrenshilfe umfasst jedoch nicht jene Kosten, die dem Verfahrensgegner, bzw. der Verfahrensgegnerin, sofern diese/r den Prozess gewinnt, zu ersetzen sind.
Beantragung:\ Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist beim Gericht erster Instanz schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu stellen. Antragsformulare liegen in Gerichten auf und sind auch als Download im Internet verfügbar.