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Gewaltschutzgesetz

Wer schlägt, geht!

Seit 1997 existiert in Österreich ein Gesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie (Gewaltschutzgesetz). Dieses Gesetz schützt jede in einer Wohnung oder einem Haus lebende Person (z.B. Ehefrau, Lebensgefährtin, Kinder, Verwandte, aber auch UntermieterInnen, MitbewohnerInnen) unabhängig davon, wem die Wohnung oder das Haus gehört. Wichtig ist, dass die bedrohte Person im Fall akuter Gefahr sofort die Polizei verständigt (Notruf: 133).

Das Gewaltschutzgesetz bietet von Gewalt betroffenen Personen Schutz und die Möglichkeit, in der gewohnten Umgebung zu bleiben. Eine Garantie für Sicherheit bietet es jedoch nicht. In gefährlichen Situationen kann es ratsam sein, die Wohnung zu verlassen und eine sichere Unterkunft (Frauenhaus) aufzusuchen. Vor allem in Zeiten von Trennung und Scheidung steigen erfahrungsgemäß Gewalttaten an. Weitere Faktoren, welche die Gefährlichkeit erhöhen: Waffenbesitz, (Selbstmord-) Drohungen, Alkohol- und Drogenkonsum, aber auch krankhafte Eifersucht und Besitzdenken.

Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt

Jeder Person, von der eine akute Gefahr ausgeht, auch wenn dies der Wohnungseigentümer ist, kann die Polizei die Wohnungsschlüssel abnehmen, und ihr für vorerst 14 Tage das Betreten der Wohnung und der unmittelbaren Wohnumgebung verbieten. Verlässt die gewalttätige Person die Wohnung nicht freiwillig, kann sie von der Polizei, nötigenfalls unter Anwendung von Zwangsgewalt, weggewiesen werden.

Ist ein unmündiges Kind (bis 14 Jahre alt) gefährdet, kann auch ein Betretungsverbot für den Kindergarten, die Schule oder den Hort erlassen werden. Die gewalttätige Person darf dann diese Einrichtungen sowie einen Umkreis von 50 Metern nicht betreten.

Ein Betretungsverbot kann von der Polizei unter Umständen auch noch verhängt werden, wenn die von Gewalt bedrohte oder betroffene Person sich erst im Nachhinein an die Polizei wendet, weil sie Angst vor weiteren Gewalttaten hat.

Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen

Wenn eine von Gewalt betroffene Person über die 14 Tage hinaus (nach polizeilich verhängtem Betretungsverbot) weiteren Schutz haben möchte, weil das Zusammenleben mit der gewalttätigen Person wegen körperlicher Misshandlungen oder wegen Drohungen unzumutbar ist, muss sie innerhalb der 14 Tage beim Bezirksgericht ihres Wohnsitzes eine Einstweilige Verfügung (EV), mit der die gewalttätige Person gerichtlich aus der Wohnung ausgewiesen und ihr die Rückkehr dorthin sowie in die unmittelbare Umgebung untersagt wird, beantragen. Die Beantragung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Damit verlängert sich das Betretungsverbot auf 4 Wochen; in dieser Zeit entscheidet das Bezirksgericht in der Regel über den Antrag. Eine Einstweilige Verfügung kann aber auch ohne vorangegangenes polizeiliches Betretungsverbot beantragt werden.

Die Einstweilige Verfügung gilt entweder für sechs Monate oder bis zum Ende eines Scheidungs- oder Aufteilungsverfahrens bzw. eines Verfahrens zur Klärung der Benützungsberechtigung der Wohnung.

Ein Verstoß gegen die Einstweilige Verfügung wird mit einer Geldstrafe bis zu 500,-- € bestraft.

Einstweilige Verfügung „Allgemeiner Schutz vor Gewalt“

Auch außerhalb des Wohnbereiches kann Schutz vor Gewalt notwendig sein. Die Einstweilige Verfügung „Allgemeiner Schutz vor Gewalt“ schützt vor einem Zusammentreffen mit der gewalttätigen Person an bestimmten, im Antrag anzugebenden Orten (z.B. Arbeitsplatz der gefährdeten Person): das Gericht kann ein Aufenthaltsverbot für diese Orte aussprechen und der gewalttätigen Person auf Antrag auch verbieten, Kontakt mit der gefährdeten Person aufzunehmen bzw. mit ihr zusammen zu treffen.

Diese Einstweilige Verfügung gilt längstens ein Jahr, sie kann jedoch verlängert werden, wenn die gewalttätige Person sich nicht daran hält. Ein Verstoß gegen eine Einstweilige Verfügung kann mit einer Geldstrafe bis zu 500,-- € bestraft werden.

Einstweilige Verfügung zum „Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre“ - (Schutz vor Stalking)

Stalking-Opfer können unabhängig von einer strafrechtlichen Anzeige beim Zivilgericht ihres Wohnortes eine Einstweilige Verfügung zum "Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre" beantragen. Das Gericht kann folgende Verbote aussprechen:

  • Verbot persönlicher Kontaktaufnahme und Verbot der Verfolgung
  • Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme
  • Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten
  • Verbot der Weitergabe und Verbreitung der persönlichen Daten und Lichtbilder der gefährdeten Person
  • Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung der personenbezogenen Daten der gefährdeten Person bei einem Dritten zu bestellen
  • Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Person zu veranlassen

Eine solche Einstweilige Verfügung wird grundsätzlich maximal für ein Jahr erlassen, kann aber bei Einbringung einer Klage oder im Falle eines Zuwiderhandelns verlängert werden.

Auch hier ist ein Verstoß gegen ein Kontaktaufnahme- bzw. Verfolgungsverbot sowie ein Aufenthaltsverbot als Verwaltungsübertretung strafbar.

Weitere Informationen

http://www.bmgf.gv.at/home/Frauen_Gleichstellung/Gewalt_gegen_Frauen/Haeusliche_Gewalt/

http://www.gewaltschutzzentrum.at/

Frauenhelpline gegen Gewalt 0800 222 555, http://www.frauenhelpline.at/

http://www.bmgf.gv.at/home/Hilfseinrichtungen/